Sie finden hier Infos zur nachträglichen Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Berufsschulabschlusses und zur Anerkennung von schulischen Abschlüssen, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, aber innerhalb Deutschlands erworben worden wurden.
Deutsche Schulabschlüsse
Schulische Abschlüsse, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, aber innerhalb Deutschlands erworben worden sind, bedürfen unter Umständen der Anerkennung. Sie werden anerkannt, wenn die bescheinigten Leistungen den Anforderungen der Kultusministerkonferenz oder vergleichbarer Hamburger Bildungsgänge entsprechen. Ob diese Gleichwertigkeit gegeben ist, wird im Zentrum für Schul- und Jugendinformation geprüft und gegebenenfalls bestätigt.
Benötigte Unterlagen:
- Für die Anerkennung sind im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopien folgende Unterlagen vorzulegen:
- für die Bewertung von Schulabschlüssen und von Schulzeugnissen aus anderen deutschen Ländern oder aus der ehemaligen DDR das jeweilige Abschlusszeugnis;
für die Bewertung der Fachhochschulreife werden benötigt:
- wenn der schulische Teil auf einer gymnasialen Oberstufe erworben wurde, die „Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife“ sowie das Abgangszeugnis,
- wenn der schulische Teil durch andere Bildungsgänge (wie Berufsfachschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen) erworben wurde, das Abschlusszeugnis;
für die Anerkennung des fachpraktischen Teils sind die Unterlagen erforderlich, die auch für die Anerkennung der Hamburger Fachhochschulreife (siehe nachfolgende Infos zu Berufsschulabschlüsse: Anerkennung und Gleichwertigkeit) verlangt werden.
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen zur Vorprüfung per E-Mail an uns:
E-Mail Kontakt
Ihre Fragen zum Verfahren werden gerne
unter der Telefonnummer 040 – 428 99 22 11
zu folgenden Zeiten beantwortet: dienstags: 14 bis 16 Uhr
mittwochs und donnerstags: 10 bis 12 Uhr
Die Kontaktaufnahme kann jederzeit per E-Mail erfolgen:
E-Mail Kontakt
Gebühren: keine
Anerkennung der Gleichwertigkeit
Nachträgliche Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Berufsschulabschlusses mit dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ehemals: Hauptschulabschluss) oder dem mittleren Schulabschluss (ehemals: Realschulabschluss)
Das Abschlusszeugnis der Berufsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ehemals: Hauptschulabschluss).
Den Berechtigungen des Abschlusszeugnisses eines mittleren Schulabschlusses (ehemals: Realschulabschluss) entspricht das Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein Notendurchschnitt (berechnet aus allen Fächern mit Ausnahme des Sportunterrichts) von mindestens 3,0 und
- ausreichende und nachgewiesene Kenntnisse in einer Fremdsprache sowie
- eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Ob die Gleichwertigkeiten gegeben sind, wird in Hamburg seit dem Schuljahr 1997/98 im Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt. Hamburger Zeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, bedürfen nachträglich einer Bescheinigung, die bei gegebenen Voraussetzungen vom Zentrum für Schul- und Jugendinformation ausgestellt wird.
Benötigte Unterlagen:
Für die nachträgliche Zuerkennung eines ersten allgemeinbildendenden Schulabschlusses (ehemals Hauptschulabschluss) ist das Abschlusszeugnis der Berufsschule im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.
Für die nachträgliche Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses (ehemals Realschulabschluss) sind als Dokumente folgende Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen: der Nachweis des ersten allgemeinbildendenden Schulabschlusses sowie das Abschlusszeugnis der Berufsschule, der Gesellenbrief oder das Prüfungszeugnis der Kammer.
Sind der erste allgemeinbildendende Schulabschluss bzw. das Hauptschulzeugnis oder/und das Berufsschulzeugnis nicht in Hamburg erworben worden, sondern in einem anderen deutschen Bundesland, erfordert der Gleichwertigkeitsnachweis zusätzlich die Vorlage weiterer Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien: eine Bestätigung der Berufsschule über die Anzahl der unterrichteten Schulwochenstunden (mind. 12 Wochenstunden) sowie alle Hauptschulzeugnisse ab Klasse 5.
Ihre Fragen zum Verfahren werden gerne
unter der Telefonnummer 040 – 428 99 22 11
zu folgenden Zeiten beantwortet: dienstags: 14 bis 16 Uhr
mittwochs und donnerstags: 10 bis 12 Uhr
Die Kontaktaufnahme kann jederzeit per E-Mail erfolgen:
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Gebühren: Es fallen keine Gebühren an.